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   VG Aachen, 13.01.2014 - 4 K 2605/12   

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https://dejure.org/2014,732
VG Aachen, 13.01.2014 - 4 K 2605/12 (https://dejure.org/2014,732)
VG Aachen, Entscheidung vom 13.01.2014 - 4 K 2605/12 (https://dejure.org/2014,732)
VG Aachen, Entscheidung vom 13. Januar 2014 - 4 K 2605/12 (https://dejure.org/2014,732)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Einbürgerung; Hinnahme der Mehrstaatigkeit; ukrainische Staatsangehörigkeit; Verlust; Aufgabe; unzumutbare Entlassungsbedingungen; nicht registrierte Auslandsukrainer; konsularische Registrierung; Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland; Passverlängerung; ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einbürgerung; Hinnahme der Mehrstaatigkeit; ukrainische Staatsangehörigkeit; Verlust; Aufgabe; unzumutbare Entlassungsbedingungen; nicht registrierte Auslandsukrainer; konsularische Registrierung;; Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland; Passverlängerung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Alt.
    Einbürgerung, Hinnahme von Mehrstaatigkeit, Aufgabe der Staatsangehörigkeit, Registrierung, Auslandsvertretung, ständige Wohnsitznahme im Ausland, Wohnsitz im Ausland, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, Zumutbarkeit, Ausreise, Auslandsaufenthalt, mehrmonatiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 19 A 1221/04

    D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung,

    Auszug aus VG Aachen, 13.01.2014 - 4 K 2605/12
    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris, Rn. 26 ff., das im Anschluss an die genannte Entscheidung ergangen ist; sowie Art. 18 Abs. 1 und 14, Art. 19 Abs. 1 und 8, Art. 20 des ukrainischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (ukrStGB), abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Ukraine.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris, Rn. 41 und die dort genannte Auskunft des ukrainischen Außenministeriums vom 21. Mai 2007; Merkblatt der ukrainischen Botschaft Bonn aus dem Jahr 2011, vorgelegt im Parallelverfahren der Kammer - 4 K 1650/12 -, wonach die Unterlagen für den Austritt aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit von den Bürgern entgegengenommen werden, die zwecks Wohnsitznahme ins Ausland gemäß der durch die ukrainische Gesetzgebung festgelegten Ordnung ausgereist sind (im Reisepass müssen zwei Stempel vorhanden sein: "unbeschränkter Aufenthalt" und "konsularische Registrierung") und bei der Bonner Filiale der ukrainischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland für den unbeschränkten Aufenthalt konsularisch registriert sind; Weisung des ukrainischen Außenministeriums Nr. 201 vom 22. November 1999 zur Bestätigung der Verfahrensordnung zur Prüfung von Anträgen zeitweilig aus der Ukraine ausgereister ukrainischer Staatsangehöriger auf Verbleib im Ausland zur ständigen Wohnsitznahme bei den diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Einrichtungen der Ukraine im Ausland sowie die entsprechende Verfahrensordnung, jeweils vorgelegt im Parallelverfahren der Kammer - 4 K 1650/12 -.

    Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen weicht die tatsächliche Verwaltungspraxis der ukrainischen Behörden, auf die es für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Entlassungsbedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Alt. 2 StAG ankommt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris, Rn. 32 und 37, jedoch von der beschriebenen Gesetzes- und Weisungslage ab.

    vgl. ebenso: OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris, Rn. 39.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris, Rn. 44.

  • VG Freiburg, 25.01.2012 - 2 K 1237/10

    Einbürgerung in den deutschen Staatsverband; Stellung eines erfolgversprechenden

    Auszug aus VG Aachen, 13.01.2014 - 4 K 2605/12
    Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Januar 2012 (2 K 1237/10) sei es dem Kläger zumutbar, das zugegebenermaßen zeitaufwendige Verfahren zur Ausstellung eines Nationalpasses, zur Einholung der Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland und zur Registrierung beim ukrainischen Konsulat nachzuholen.

    vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 25. Januar 2012 - 2 K 1237/10 -, juris, Rn. 20; allgemein: Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 12 Rn. 63 f., 148.

    Soweit das Verwaltungsgericht Frankfurt in der von der Beklagten angeführten Entscheidung vom 25. Januar 2012, vgl. VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - 2 K 1237/10 -, juris, Rn. 22, unter Bezugnahme auf die Hinweise des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg vom 29. September 2010 in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen ist, dass das für einen Entlassungsantrag notwendige Verfahren zur Genehmigung des ständigen Aufenthalts im Ausland und die anschließende Registrierung bei der ukrainischen Auslandsvertretung ebenso wie das Passverlängerungsverfahren auch von Deutschland aus betrieben werden kann, und die Durchführung dieses Verfahrens in Deutschland trotz der zu erwartenden Zeitdauer von etwa einem Jahr für zumutbar erachtet hat, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

  • BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 3.06

    Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit; Entlassung aus der bisherigen

    Auszug aus VG Aachen, 13.01.2014 - 4 K 2605/12
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 3.06 -, BVerwGE 129, 20 = juris, Rn. 22.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 3.06 -, BVerwGE 129, 20 = juris, Rn. 20 ff.

  • VG Aachen, 21.11.2003 - 8 K 1932/01

    Streit um den Anspruch des Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen auf

    Auszug aus VG Aachen, 13.01.2014 - 4 K 2605/12
    Unter Hinweis auf das Urteil der erkennenden Gerichts vom 21. November 2003 (8 K 1932/01), in dem dieses erkannt hat, dass die ukrainische Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren gehe, bat der Kläger um erneute Prüfung.

    Die ukrainische Staatsangehörigkeit wird - entgegen der vom Kläger angeführten Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 21. November 2003 (8 K 1932/01) - nicht bereits kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verloren, sondern erst dann, wenn der Präsident der Ukraine auf einen entsprechenden Antrag hin die ukrainische Staatsbürgerschaft für beendet erklärt.

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.10

    Anspruch auf Einbürgerung; Einbürgerung; Einbürgerungsanspruch;

    Auszug aus VG Aachen, 13.01.2014 - 4 K 2605/12
    vgl. zu § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, BVerwGE 137, 237 = juris, Rn. 25.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2016 - 19 A 630/14

    Beschränkbarkeit der Einbürgerungsantrag auf die Einbürgerung nach einer

    OVG NRW, Urteile vom 25. September 2008, a. a. O., Rdn. 23 - 35 und - 19 A 626/04 -, juris, Rdn. 31 - 43; ebenso NdsOVG, a. a. O., Rdn. 54; VG Aachen, Urteil vom 13. Januar 2014 - 4 K 2605/12 -, Asylmagazin 2014, juris, Rdn. 26; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - 2 K 1237/10 -, juris, Rdn. 16.
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